Die ASV wird seit 2014 für erste Krankheitsbilder umgesetzt. Auch wenn die für Sie interessanten Indikationen noch nicht in Kraft sind, können Sie schon jetzt eine Teilnahmeanzeige vorbereiten. Vielleicht möchten Sie ja unser Unterstützungsangebot nutzen? Mehr Informationen finden Sie hier

1. Chancen und Risiken bewerten!

Wie viele Patienten (GKV) behandeln Sie aktuell in den relevanten Indikationen? Bei Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen können nur Patienten mit einer „schweren Verlaufsform“ an der ASV teilnehmen. Ausgenommen von dieser Einschränkung sind onkologische und rheumatologische Erkrankungen. Bei der Herzinsuffizienz sollen die Teilnahmevoraussetzungen für Patienten aus der bestehenden Richtlinie für ambulante Behandlung am Krankenhaus vorbehaltlich einer fachlichen Prüfung übernommen werden (diese finden Sie hier). Darauf hat sich der G-BA bereits verständigt. Bei allen anderen Krankheiten können Sie näherungsweise alle Patienten mit der betreffenden Diagnose betrachten.

Wie viel Umsatzpotenzial? Dazu bewerten Sie die Gebührenordnungspositionen des EBM, die Sie üblicherweise für diese Patienten im Rahmen  des jeweiligen Krankheitsbildes abrechnen, mit dem gültigen regionalen Punktwert (in der Regel 10 Cent). Haben Sie eine Chance auf Neugewinnung von ASV-Patienten, z.B. durch eine Kooperation mit anderen Vertragsärzten oder einem Krankenhaus?

Neben der Abschätzung der Chancen einer ASV-Teilnahme sollten Sie auch die Risiken einer Nichtteilnahme bewerten. Wie viele niedergelassene Kollegen Ihres Fachgebietes gibt es in Ihrem direkten Einzugsgebiet? Wie viele Krankenhäuser haben eine kardiologische Abteilung? Werden diese voraussichtlich an der ASV teilnehmen und dafür beispielsweise Kooperationen untereinander eingehen? Wie könnte dies die Patientenströme verändern?

2. Kooperationen anbahnen!

Die Teilnahme an der ASV setzt regelhaft die Zusammenarbeit in einem interdisziplinären Team voraus. Dieses Team kann auch durch eine vertraglich vereinbarte Kooperation nachgewiesen werden. Welche Fachgebiete im Team enthalten sein müssen, wurden durch den G-BA für erste Indikationen bereits festgelegt. Einen Anhaltspunkt für andere Indikationen kann die Richtlinie über ambulante Behandlung am Krankenhaus bieten. Dort sind für alle Indikationen die notwendigen Disziplinen aufgeführt. Überlegen Sie bei der Zusammenstellung Ihres Teams, ob Sie einzelne Fachrichtungen doppelt besetzen können – dies vereinfacht die Vertretung im Urlaubs- oder Krankheitsfall. Auch können Sie bereits bei der Anzeige Ihrer Teilnahme beim Erweiterten Landesausschuss namentlich Vertreter benennen, falls z.B. ein Teammitglied dauerhaft ausscheidet.

Prüfen Sie außerdem, ob die bestehende Richtlinie vorsieht, dass organisatorische Voraussetzungen wie Notfall-Labor oder eine Rufbereitschaft vorzuhalten sind. Eine Übernahme dieser Anforderungen in die ASV ist möglich. Um dies erfüllen zu können, ist evt. ebenfalls eine Kooperation, beispielsweise mit einer Klinik, nötig. Stellt die Klinik lediglich Infrastruktur zur Verfügung, muss sie selbst nicht zwingend eine ASV-Berechtigung, also eine ambulante Abrechnungsmöglichkeit, haben! Alternativ können auch Dienstleister, z.B. medizinische Callcenter, zur Gewährleistung der Rufbereitschaft einbezogen werden.

Die Leistungskooperation muss letztlich vertraglich geregelt werden. Dazu ist juristische Unterstützung sinnvoll. Für unsere Mitglieder stellen wir Musterverträge zur Verfügung. Auf ASV spezialisierte Kanzleien finden Sie in unserem Kooperationsnetzwerk.

3. Technische Voraussetzungen schaffen!

ASV-Leistungen werden direkt mit den einzelnen Kassen abgerechnet – potentiell bis zu 150 Stück! Gerade für Vertragsärzte ist daher die Beauftragung eines Dienstleisters sinnvoll. Ein entsprechendes Angebot werden Sie sicher von Ihrer zuständigen KV erhalten (hier finden Sie eine Übersicht). Die KV muss dafür einen Kostenersatz verlangen, der nicht zwingend dem üblichen Verwaltungskostensatzes entsprechen muss. Auch Dienstleister z.B. für privatärztliche Abrechnung bieten ASV-Abrechnungsleistungen an. Ein Vergleich der Preise und Leistungen lohnt daher. Im ersten Schritt ist es nicht unbedingt erforderlich, dass alle Mitglieder der Leistungskooperation denselben Abrechnungsdienstleister nutzen. Wird die neue ASV-Gebührenordnung eingeführt, könnte aufgrund der neuen Abrechnungsstruktur (Fallpauschalen) jedoch eine gemeinschaftlich organisierte Abrechnung notwendig werden. Achten Sie also bei der Beauftragung auf entsprechende Sonderkündigungsrechte für diesen Fall. Im Team einigen sollten Sie sich jedoch, ob Sie eine gemeinsame Dokumentationsstruktur einsetzen wollen, z.B. in Form einer elektronischen Fallakte. In den Vorgaben zu den gynäkologischen Tumoren hat der Gemeinsame Bundesausschuss jetzt vorgeschrieben, dass alle Mitglieder des Kernteams zeitnah auf die Befund- und Behandlungsdokumentationen Zugriff erhalten müssen.

Helmsauer-GruppeUnser Verband kooperiert in der ASV-Abrechnung exklusiv mit der Helmsauer-Gruppe; unsere Mitglieder erhalten Sonderkonditionen. Mehr Informationen…

 

4. Versicherungsschutz prüfen!

Zu gegebener Zeit sollten Sie auch ein Gespräch mit dem Anbieter Ihrer Berufshaftpflichtversicherung führen, ob die neue Tätigkeit in der ASV davon abgedeckt ist. Dies gilt insbesondere in dem Fall, dass der G-BA noch nicht für die Regelversorgung zugelassene Leistungen für die ASV ermöglicht.

Helmsauer-GruppeUnser Kooperationspartner, die Helmsauer-Gruppe, bietet dazu besondere Konzepte für die Haftpflichtversicherung unter Abdeckung der ASV-Tätigkeit an. Mehr Informationen…

 

5. Teilnahmeanzeige vorbereiten!

Sie sind soweit startklar für die ASV und Ihre gewählte Indikation ist bereits in Kraft (oder dies steht kurz bevor)? Dann können Sie beginnen, Ihre Teilnahmeanzeige vorzubereiten! Alle Erweiterten Landesausschüsse stellen dafür Muster zur Verfügung. Sie finden diese in unserer Übersicht über die regionalen Erweiterten Landesausschüsse. In Ihrem Bundesland / KV-Bezirk ist das nicht der Fall? Für unsere Mitglieder finden Sie hier eine allgemeine Vorlage.