Eine neue Regelung des Bewertungsausschusses im Bereich der Schmerztherapie sorgt derzeit für kontroverse Diskussionen. Denn das für die vertragsärztliche Vergütung zuständige Gremium hat unlängt mit Wirkung zum 2. Quartal eine deutliche Änderung am Überweisungsverfahren für interventionelle radiologische schmerztherapeutische Leistungen beschlossen.

So gilt die Leistungsposition 34502 EBM, die bislang für CT-gesteuerte Interventionen berechnungsfähig war, seit dem 1. April nicht mehr. CT-gesteuerte Interventionelle schmerztherapeutische Leistungen sind nun nach Nr. 34504 abzurechnen, andere CT-gesteuerte Interventionen nach Nr. 34505.

Die Folge: Somit können Radiologen künftig interventionelle schmerztherapeutische Leistungen (Nr. 34504 EBM) nur erbringen, wenn der Radiologe selbst die Voraussetzungen gemäß der Schmerztherapie-Vereinbarung* erfüllt oder wenn die Behandlung auf Überweisung eines Arztes erfolgt, der die Voraussetzungen der Schmerztherapie-Vereinbarung* seinerseits erfüllt bzw. der die Zusatz-Weiterbildung „Spezielle Schmerztherapie“ erworben hat. Somit soll diese Leistung in eine gesamthafte schmerztherapeutische Behandlung stärker integriert werden.

Radiologen sind damit außen vor: Das Bundesarztregister weist mit Stand vom 31. Dezember 2012 nur einen einzigen Radiologen mit dieser Zusatz-Weiterbildung aus, in allen anderen Facharztgruppen zusammen sind es laut Bundesarztregister 1302 Ärzte, davon allein 477 Anästhesisten. Zusammen mit den Ärzten, die an der Schmerztherapie-Vereinbarung* teilnehmen, dürften somit nur etwa 1500 bis 2000 Ärzte berechtigt sein, Patienten zur interventionellen schmerztherapeutischen Behandlung zu überweisen.

Ein weiterer Aspekt: auch die Fallbegrenzungsregelung bei Schmerztherapeuten dürfte hier zum Problem werden. Denn beispielsweise dürfen Schmerztherapeuten bestimmte Zuschlagsziffern nur abrechnen, sofern der Anteil schmerztherapeutisch tätiger Patienten an der Gesamtzahl der Patienten mindestens 75 % im Quartal beträgt, höchstens jedoch 300 Mal. Hat ein Schmerztherapeut also sein Kontingent von 300 Patienten mit der Zuschlagsziffer ausgeschöpft, so darf seine Gesamtfallzahl maximal 400 Patienten betragen. Durch reine „Weiterüberweisungen“ an Radiologen wegen der neuen Regelung würde sich jedoch die Gesamtfallzahl erhöhen und somit die 75-Prozent-Quote unterschritten werden.

Die neuen Regelungen haben zu Protesten der Schmerztherapeuten geführt, bislang ohne Erfolg. Der Beschluss des Bewertungsausschusses lässt den KVen auch keine Möglichkeit , das stringente Überweisungserfordernis aus Gründen der Sicherstellung zu modifizieren. Die Sicherstellung der schmerztherapeutischen Versorgung soll jedoch nach einem halben Jahr überprüft werden. Die KVen werden deswegen mit einem Rundschreiben der KBV aufgefordert, Probleme bei der Durchführung interventioneller schmerztherapeutischer Behandlungen bei der KBV zu melden

 

*Qualitätssicherungsvereinbarung zur schmerztherapeutischen Versorgung chronisch schmerzkranker Patienten nach Paragraf 135 Abs. 2 SGB V