Zum 1.1.2016 ist eine überarbeitete Fassung der Onkologie-Vereinbarung in Kraft getreten. Insbesondere wurde geregelt, ob und in welchen Fällen die Pauschalen der Onkologie-Vereinbarung innerhalb eines Quartals für denselben Patienten sowohl innerhalb der ASV als auch in der vertragsärztlichen Versorgung abrechenbar sind. Das ist nur bei Wechsel sowohl der Versorgungsform (z.B. vertragsärztliche Versorgung zu ASV) als auch gleichzeitig des Behandlers möglich. Eine grundlegende Novellierung der OV, insbesondere in Hinblick auf die Berücksichtigung neuer oraler oder subkutaner Medikamente, ist jedoch gescheitert. Dies ist aus unserer Sicht eine im Patienteninteresse nicht haltbare Situation.