Eigentlich wollte der Gesetzgeber die großen regionalen Unterschiede bei der Zulassung von Krankenhäusern zur ambulanten Versorgung nach §116b SGB V alter Fassung durch Einführung der ASV abschaffen. Gelungen ist ihm das nur partiell. Denn die Arbeitsweise der Erweiterten Landesausschüsse, die zuständig für die Prüfung der ASV-Teilnahmeanzeigen sind, wird regional höchst unterschiedlich sein. So hat bislang jeder einzelne Erweiterte Landesausschuss eigene Muster-Anzeigeformulare entwickelt. Initiativen, bundesweit einheitliche Muster einzusetzen, scheiterten bisher. Unter der Übersicht der Erweiterten Landesausschüsse auf unserer Homepage können Sie die Kontaktadressen und Homepages der Erweiterten Landesausschüsse sowie ggf. vorhandene Musterformulare abrufen.